BMF v. 23.02.2024 - IV C 5 - S 2361/19/10008 :011 (2024)



BMF - IV C 5 - S2361/19/10008 :011 BStBl 2024 I S. 295

Geänderter Programmablaufplan fürdie maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer undProgrammablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen jeweils für 2024sowie Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügeneinzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den Abkommen zurVermeidung der Doppelbesteuerung ab 2024 (Anwendung ab dem )

Bekanntmachungen vom (BStBl I S. 1879) und vom (BStBl I S. 202); Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom (BGBl I Nr. 411, BStBl 2024 I S. 144)

Bezug: BStBl 2023 I S. 1879

Bezug: BStBl 2013 I S. 1532

1Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden derLänder werden hiermit

  • ein geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2024 - Anlage 1 -,

  • ein Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2024 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) - Anlage 2 - und

  • ein Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2024 - Anlage 3 -

bekannt gemacht (§39b Absatz 6 und §51 Absatz 4 Nummer 1a EStG).

2Die Programmablaufpläne berücksichtigen u. a. dieAnpassungen des Einkommensteuertarifs, der Zahlenwerte in§ 39bAbsatz 2 Satz 7 EStG und des Kinderfreibetrags durch dasInflationsausgleichgesetz, die Beitragsbemessungsgrenzen für 2024, einenZusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von 1,7 % sowieÄnderungen nach dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom (a.a.O.) in Bezug auf die Berücksichtigung des Beitragsabschlagsfür zu berücksichtigende Kinder bei Arbeitnehmern, die in der inländischensozialen Pflegeversicherung versichert sind.

3Die Programmablaufpläne sind spätestens ab dem anzuwenden. Zugleich ist die Übergangsregelungfür die Ermittlung der Lohnsteuer auf Grundlage von Lohnsteuertabellen für 2023nach dem (a. a. O.) ausgelaufen.

4Der ab dem unter Berücksichtigung der Vorgaben in der Bekanntmachung vom (a. a. O.) vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeberspätestens bis zum zu korrigieren, wenn ihm dies - was die Regel ist - wirtschaftlichzumutbar ist (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2EStG). Die Art und Weise der Neuberechnung ist nichtzwingend festgelegt (s. Bundestags-Drucksache 16/11740 vom , S. 26). Sie kann durch eine Neuberechnung zurückliegenderLohnzahlungszeiträume, durch eine Differenzberechnung für dieseLohnzahlungszeiträume oder durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung derLohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen. EineVerpflichtung zur Neuberechnung scheidet aus, wenn z. B. der Arbeitnehmer vomArbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder wenn dieLohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben worden ist(§ 41c Absatz 3EStG).

5Durch die Änderung des Lohnsteuerabzugs ab dem ergeben sich keine Auswirkungen bei einem zuvor gebildeten Faktor(§ 39f EStG).Dieser behält weiter seine Gültigkeit, längstens bis Ende 2025 (siehe§ 39fAbsatz 1 Satz 9 EStG). Gleiches gilt für einen ermitteltenFreibetrag (§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 4a bis 8 sowie Satz 3EStG).

Anlage1

GeänderterProgrammablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohneinzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuerfür die Kirchenlohnsteuer für 2024

(Anwendung abdem )

Das Programm bietet dieMöglichkeit, die Werte von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag undBemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer in Euro maschinell zu berechnen.Das Programm kann als Unterprogramm in ein Lohnabrechnungsverfahren eingefügtwerden, wenn die unter 3.1 beschriebenen Eingangsparameter zur Verfügunggestellt werden. Es ist auch für den Lohnsteuer-Jahresausgleich durch denArbeitgeber nach§ 42b EStGeinsetzbar.

Inhalt

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1. GesetzlicheGrundlagen/Allgemeines

2.Erläuterungen

2.1Allgemeines

2.2Feldlängen

2.3Symbole

2.4Kassenindividueller Zusatzbeitragssatz bei gesetzlich krankenversichertenArbeitnehmern

3.Schnittstellenkonventionen

3.1Eingangsparameter

3.2Ausgangsparameter

3.3Ausgangsparameter DBA

4. InterneFelder

5.Programmablaufplan

2024

1. GesetzlicheGrundlagen/Allgemeines

Der Programmablaufplanenthält gem.§ 39b Absatz 6EStG:

  1. die Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn nach § 39b Absatz 2 EStG einzubehaltenden Lohnsteuer für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem , aber vor dem enden,

  2. die Berechnung der von sonstigen Bezügen nach § 39b Absatz 3 Satz 1 bis 8 EStG einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge, die nach dem , aber vor dem zufließen,

  3. die Berechnung des Solidaritätszuschlags auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem , aber vor dem endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem , aber vor dem zufließen,

  4. die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die einzubehaltende Kirchenlohnsteuer (Minderung der ermittelten Lohnsteuer nach § 51a EStG).

Der Programmablaufplanberücksichtigt die für 2024 beschlossenen Anpassungen desEinkommensteuertarifs (einschließlich Anhebung des Grundfreibetrags auf 11.604Euro), der Zahlenwerte in§ 39bAbsatz 2 Satz 7 EStG, des Kinderfreibetrags (Anhebung auf4.656 Euro bzw. 9.312 Euro) und der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag(Anhebung auf 18.130 Euro) durch das Inflationsausgleichsgesetz. Darüber hinausberücksichtigt der Programmablaufplan die Änderungen in Bezug auf denBeitragsabschlag für Kinder bei Arbeitnehmern, die in der inländischen sozialenPflegeversicherung sind, durch dasKreditzweitmarktförderungsgesetz.

Bei der Aufstellung wurde imÜbrigen berücksichtigt, dass

  • in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung die Beitragsbemessungsgrenze 62.100 Euro (2023: 59.850 Euro) beträgt,

  • in der gesetzlichen Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz (§ 243 SGB V) weiterhin 14,0 % beträgt,

  • der Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung paritätisch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert wird sowie der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 1,7 % beträgt,

  • in der sozialen Pflegeversicherung der bundeseinheitliche Beitragssatz weiterhin 3,40 %, der Zuschlag für Kinderlose weiterhin 0,6 % und die Beitragsabschläge für zweite und weitere Kinder bis zum 5. Kind jeweils 0,25 % betragen,

  • in der allgemeinen Rentenversicherung die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (BBG West) 90.600 Euro (2023: 87.600 Euro) und die Beitragsbemessungsgrenze Ost (BBG Ost) 89.400 Euro (2023: 85.200 Euro) beträgt,

  • in der allgemeinen Rentenversicherung der Beitragssatz weiterhin 18,6 % beträgt.

2. Erläuterungen

2.1 Allgemeines

Es sind tägliche, wöchentliche, monatliche und jährliche Lohnzahlungszeiträume berücksichtigt. Die Aufteilung von Jahresbeträgen auf unterjährige Lohnzahlungszeiträume sowie die Hochrechnung von Beträgen für unterjährige Lohnzahlungszeiträume auf Jahresbeträge wird entsprechend den in § 39b Absatz 2 Satz 9 EStG angegebenen Bruchteilen vorgenommen. Die Berechnung abweichender Lohnzahlungszeiträume - z. B. drei Tage - ist nicht möglich. In diesen Fällen ist die Steuer für den nächstkleineren Zeitraum zu ermitteln, hier z. B. Berechnung für alle drei Tage einzeln als Tageslohnsteuer. Bruchteile eines Cent werden entsprechend den Angaben im Programmablaufplan auf ganze Cent aufgerundet bzw. bleiben außer Ansatz.

2.2 Feldlängen

Das Format und die Länge der Parameter und internen Felder sind bei der Programmierung (Codierung) zu bestimmen, soweit sie sich nicht unmittelbar aus den Erläuterungen oder dem Programmablaufplan ergeben. Feldbeschreibungen ohne Stellenangaben beziehen sich auf Ganzzahlen, ansonsten sind die Nachkommastellen angegeben. Bei der Steuerberechnung werden Gleitkommafelder verwendet.

2.3 Symbole

Die im Programmablaufplan verwendeten Sinnbilder entsprechen der Zeichenschablone nach DIN 66001. Darüber hinaus bedeuten:

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=

Wert nach unten abrunden (z. B. Euro ↓ = auf volle Euro abrunden)

=

Wert nach oben aufrunden (z. B. Cent ↑ = auf volle Cent aufrunden)

=

„übertragen nach“ (Zuweisung)


2.4 Kassenindividueller Zusatzbeitragssatz bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern (ergänzende Erläuterungen zum BMF-Schreiben zur Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren vom , BStBl 2013 I S. 1532)

Beim Eingangsparameter KVZ ist Folgendes zu beachten:

Maßgeblich ist der für den Arbeitnehmer bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigende kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist unmaßgeblich. Es ist stets der volle Zusatzbeitragssatz einzutragen. Die Aufteilung in Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil ist im Programmablauf umgesetzt. Bei der Berechnung der Lohnsteuer für sonstige Bezüge ist der am Ende des Kalendermonats des Zuflusses geltende Zusatzbeitragssatz maßgeblich (R 39b.6 LStR). Bei der Nachforderung von Lohnsteuer nach R 41c.3 Absatz 2 LStR oder im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfung nach Ablauf des Kalenderjahres mittels Jahreslohnsteuerberechnung ist der zuletzt im jeweiligen Kalenderjahr geltende Zusatzbeitragssatz maßgeblich. Bei Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1 EStG, die nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Schlusssatz Halbsatz 1 EStG bei der Berechnung der Vorsorgepauschale außen vor bleiben, aber im Fall der regulären Besteuerung aus Vereinfachungsgründen nach R 39b.6 Absatz 5 Satz 2 LStR einbezogen werden können, ist der am Ende des Kalendermonats des Zuflusses geltende Zusatzbeitragssatz maßgeblich. Bei der Berechnung des Durchschnittssteuersatzes nach § 40 Absatz 1 EStG i.V.m. R 40.1 LStR kann der Arbeitgeber aus Vereinfachungsgründen beim Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die gesetzliche Krankenversicherung den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242a SGB V zugrunde legen. Bei bestimmten Personengruppen (vgl. § 242 Absatz 3 SGB V) ist bei der Beitragsberechnung der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a SGB V maßgeblich; dies gilt für den Lohnsteuerabzug entsprechend. Für bestimmte Übergangszeiträume kann es bei dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Versorgungsbezügen zu Abweichungen zwischen dem von der Krankenkasse festgesetzten Zusatzbeitragssatz und dem tatsächlich vom Arbeitgeber anzuwendenden Zusatzbeitragssatz kommen (vgl. § 248 SGB V). Hier ist der der Beitragsberechnung zugrunde liegende Zusatzbeitragssatz maßgeblich; der von der Krankenkasse (aktuell) festgesetzte Zusatzbeitragssatz ist unmaßgeblich. Vor dem Hintergrund, dass § 248 SGB V nicht für freiwillig versicherte Selbstzahler gilt, ist bei diesem Personenkreis der von der Krankenkasse (aktuell) festgesetzte Zusatzbeitragssatz ohne zeitliche Verzögerung zugrunde zu legen.

Auf den Ausschlusstatbestand für den Lohnsteuer-Jahresausgleich nach einer unterjährigen Änderung des Zusatzbeitragssatzes wird hingewiesen (vgl. § 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 EStG).

3.Schnittstellenkonventionen

Hat ein Rechenergebnis oder ein zuübertragendes Feld Dezimalstellen, die im Empfangsfeld nicht vorgesehen sind,und ist im Programmablaufplan nichts anderes angegeben, sind dieseüberschüssigen Dezimalstellen wegzulassen. Dies gilt jedoch nur für die imProgrammablaufplan genannten Felder. Zwischenfelder, die durch dieProgrammierung oder die verwendete Programmiersprache notwendig werden, sindnicht zu runden.

3.1 Eingangsparameter

Die Plausibilität der Parameter wird im Programm nicht geprüft. Sie müssen daher in Vorprogrammen des Arbeitgebers abgesichert werden. Es kommen z. B. in Betracht:

  • Vorzeichenprüfung (z. B. darfder Wert in RE4 nicht negativ sein);

  • Prüfung auf gültigen Inhalt(z. B. Wert in LZZ nur 1, 2, 3 oder 4, Wert in ALTER1);

  • Prüfung von Eingangswerten imVerhältnis zu anderen Eingangswerten, z. B.:

    • VBEZ darf nicht größer als RE4 sein, da die Versorgungsbezüge im Bruttolohn enthalten sein müssen;

    • wenn STKL = 6 ist, darf die Eingabe von JHINZU und LZZHINZU nicht möglich sein;

    • das Faktorverfahren kommt nur in der Steuerklasse IV zur Anwendung;

    • neben dem Faktor darf kein Freibetrag eingetragen werden.

Es werden folgende Eingangsparameter benötigt:

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Name

Bedeutung

AF

1, wenn die Anwendung des Faktorverfahrens gewählt wurde (nur in Steuerklasse IV)

AJAHR

Auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgendes Kalenderjahr (erforderlich, wenn ALTER1=1)

ALTER1

1, wenn das 64. Lebensjahr vor Beginn des Kalenderjahres vollendet wurde, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet (§ 24a EStG), sonst = 0

ENTSCH

In VKAPA und VMT enthaltene Entschädigungen nach § 24 Nummer 1 EStG sowie tarifermäßigt zu besteuernde Vorteile bei Vermögensbeteiligungen (§ 19a Absatz 4 EStG) in Cent

F

eingetragener Faktor mit drei Nachkommastellen

JFREIB

Jahresfreibetrag für die Ermittlung der Lohnsteuer für die sonstigen Bezüge sowie für Vermögensbeteiligungen nach § 19a Absatz 1 und 4 EStG nach Maßgabe der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39e EStG oder der Eintragung auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug

2024

in Cent (ggf. 0)

JHINZU

Jahreshinzurechnungsbetrag für die Ermittlung der Lohnsteuer für die sonstigen Bezüge sowie für Vermögensbeteiligungen nach § 19a Absatz 1 und 4 EStG nach Maßgabe der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39e EStG oder der Eintragung auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug

2024

in Cent (ggf. 0)

JRE4

Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn ohne sonstige Bezüge (d.h. auch ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit und ohne die zu besteuernden Vorteile bei Vermögensbeteiligungen, § 19a Absatz 4 EStG) in Cent. Anmerkung: Die Eingabe dieses Feldes (ggf. 0) ist erforderlich bei Eingaben zu sonstigen Bezügen (Felder SONSTB, VMT oder VKAPA).

Sind in einem vorangegangenen Abrechnungszeitraum bereits sonstige Bezüge gezahlt worden, so sind sie dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn hinzuzurechnen. Gleiches gilt für zu besteuernde Vorteile bei Vermögensbeteiligungen (§ 19a Absatz 4 EStG). Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit aus einem vorangegangenen Abrechnungszeitraum werden in voller Höhe hinzugerechnet.

JRE4ENT

In JRE4 enthaltene Entschädigungen nach § 24 Nummer 1 EStG und zu besteuernde Vorteile bei Vermögensbeteiligungen (§ 19a Absatz 4 EStG in Cent

JVBEZ

In JRE4 enthaltene Versorgungsbezüge in Cent (ggf. 0)

KRV

Merker für die Vorsorgepauschale

0 = der Arbeitnehmer ist in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert oder bei Befreiung von der Versicherungspflicht freiwillig versichert; es gilt die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (BBG West)

1 = der Arbeitnehmer ist in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert oder bei Befreiung von der Versicherungspflicht freiwillig versichert; es gilt die Beitragsbemessungsgrenze Ost (BBG Ost)

2 = wenn nicht 0 oder 1

KVZ

Kassenindividueller Zusatzbeitragssatz bei einem gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer in Prozent (bspw.

1,70

für

1,70 %

) mit 2 Dezimalstellen. Es ist der volle Zusatzbeitragssatz anzugeben. Die Aufteilung in Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil erfolgt im Programmablauf.

Siehe i.Ü. auch Erläuterungen unter Pkt. 2.4.

LZZ

Lohnzahlungszeitraum:

1 = Jahr

2 = Monat

3 = Woche

4 = Tag

LZZFREIB

Der als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal für den Arbeitgeber nach § 39e EStG festgestellte oder in der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug

2024

eingetragene Freibetrag für den Lohnzahlungszeitraum in Cent

LZZHINZU

Der als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal für den Arbeitgeber nach § 39e EStG festgestellte oder in der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug

2024

eingetragene Hinzurechnungsbetrag für den Lohnzahlungszeitraum in Cent

MBV

Nicht zu besteuernde Vorteile bei Vermögensbeteiligungen (§ 19a Absatz 1 Satz 4 EStG) in Cent

PKPV

Dem Arbeitgeber mitgeteilte Beiträge des Arbeitnehmers für eine private Basiskranken- bzw. Pflege-Pflichtversicherung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG in Cent; der Wert ist unabhängig vom Lohnzahlungszeitraum immer als Monatsbetrag anzugeben

PKV

0 = gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer

1 = ausschließlich privat krankenversicherte Arbeitnehmer ohne Arbeitgeberzuschuss

2 = ausschließlich privat krankenversicherte Arbeitnehmer mit Arbeitgeberzuschuss

PVA

Zahl der beim Arbeitnehmer zu berücksichtigenden Beitragsabschläge in der sozialen Pflegeversicherung bei mehr als einem Kind

0 = kein Abschlag
1 = Beitragsabschlag für das 2. Kind
2 = Beitragsabschläge für das 2. und 3. Kind
3 = Beitragsabschläge für 2. bis 4. Kinder
4 = Beitragsabschläge für 2. bis 5. oder mehr Kinder

PVS

1, wenn bei der sozialen Pflegeversicherung die Besonderheiten in Sachsen zu berücksichtigen sind bzw. zu berücksichtigen wären

PVZ

1, wenn der Arbeitnehmer den Zuschlag zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen hat

R

Religionsgemeinschaft des Arbeitnehmers lt. elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale oder der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug

2024

(bei keiner Religionszugehörigkeit = 0)

RE4

Steuerpflichtiger Arbeitslohn für den Lohnzahlungszeitraum vor Berücksichtigung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag, des Altersentlastungsbetrags und des als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal festgestellten oder in der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug

2024

für den Lohnzahlungszeitraum eingetragenen Freibetrags bzw. Hinzurechnungsbetrags in Cent

SONSTB

Sonstige Bezüge (ohne Vergütung aus mehrjähriger Tätigkeit) einschließlich nicht tarifermäßigt zu besteuernde Vorteile bei Vermögensbeteiligungen und Sterbegeld bei Versorgungsbezügen sowie Kapitalauszahlungen/Abfindungen, soweit es sich nicht um Bezüge für mehrere Jahre handelt, in Cent (ggf. 0)

SONSTENT

In SONSTB enthaltene Entschädigungen nach § 24 Nummer 1 EStG sowie nicht tarifermäßigt zu besteuernde Vorteile bei Vermögensbeteiligungen in Cent

STERBE

Sterbegeld bei Versorgungsbezügen sowie Kapitalauszahlungen/Abfindungen, soweit es sich nicht um Bezüge für mehrere Jahre handelt (in SONSTB enthalten), in Cent

STKL

Steuerklasse:

1 = I

2 = II

3 = III

4 = IV

5 = V

6 = VI

VBEZ

In RE4 enthaltene Versorgungsbezüge in Cent (ggf. 0) ggf. unter Berücksichtigung einer geänderten Bemessungsgrundlage nach § 19 Absatz 2 Satz 10 und 11 EStG

VBEZM

Versorgungsbezug im Januar 2005 bzw. für den ersten vollen Monat, wenn der Versorgungsbezug erstmalig nach Januar 2005 gewährt wurde, in Cent

VBEZS

Voraussichtliche Sonderzahlungen von Versorgungsbezügen im Kalenderjahr des Versorgungsbeginns bei Versorgungsempfängern ohne Sterbegeld, Kapitalauszahlungen/Abfindungen in Cent

VBS

In SONSTB enthaltene Versorgungsbezüge einschließlich Sterbegeld in Cent (ggf. 0)

VJAHR

Jahr, in dem der Versorgungsbezug erstmalig gewährt wurde; werden mehrere Versorgungsbezüge gezahlt, wird aus Vereinfachungsgründen für die Berechnung das Jahr des ältesten erstmaligen Bezugs herangezogen; auf die Möglichkeit der getrennten Abrechnung verschiedenartiger Bezüge (§ 39e Absatz 5a EStG) wird im Übrigen verwiesen

VKAPA

Entschädigungen/Kapitalauszahlungen/Abfindungen/ Nachzahlungen bei Versorgungsbezügen für mehrere Jahre in Cent (ggf. 0)

VMT

Entschädigungen und Vergütung für mehrjährige Tätigkeit sowie tarifermäßigt zu besteuernde Vorteile bei Vermögensbeteiligungen (§ 19a Absatz 4 Satz 2 EStG) ohne Kapitalauszahlungen und ohne Abfindungen bei Versorgungsbezügen in Cent (ggf. 0)

ZKF

Zahl der Freibeträge für Kinder (eine Dezimalstelle, nur bei Steuerklassen I, II, III und IV)

ZMVB

Zahl der Monate, für die im Kalenderjahr Versorgungsbezüge gezahlt werden [nur erforderlich bei Jahresberechnung (LZZ = 1)]


3.2 Ausgangsparameter

Als Ergebnis stellt das Programm folgende Ausgangsparameter zur Verfügung:

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Name

Bedeutung

BK

Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer in Cent

BKS

Bemessungsgrundlage der sonstigen Bezüge (ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit) für die Kirchenlohnsteuer in Cent.

Hinweis: Negativbeträge, die aus nicht zu besteuernden Vorteilen bei Vermögensbeteiligungen (§ 19a Absatz 1 Satz 4 EStG) resultieren, mindern BK (maximal bis 0). Der Sonderausgabenabzug für tatsächlich erbrachte Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer bleibt unberührt.

BKV

Bemessungsgrundlage der Vergütung für mehrjährige Tätigkeit und der tarifermäßigt zu besteuernden Vorteile bei Vermögensbeteiligungen für die Kirchenlohnsteuer in Cent

LSTLZZ

Für den Lohnzahlungszeitraum einzubehaltende Lohnsteuer in Cent

SOLZLZZ

Für den Lohnzahlungszeitraum einzubehaltender Solidaritätszuschlag in Cent

SOLZS

Solidaritätszuschlag für sonstige Bezüge (ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit in Cent.

Hinweis: Negativbeträge, die aus nicht zu besteuernden Vorteilen bei Vermögensbeteiligungen (§ 19a Absatz 1 Satz 4 EStG) resultieren, mindern SOLZLZZ (maximal bis 0). Der Sonderausgabenabzug für tatsächlich erbrachte Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer bleibt unberührt.

SOLZV

Solidaritätszuschlag für die Vergütung für mehrjährige Tätigkeit und der tarifermäßigt zu besteuernden Vorteile bei Vermögensbeteiligungen in Cent

STS

Lohnsteuer für sonstige Bezüge (ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit und ohne tarifermäßigt zu besteuernde Vorteile bei Vermögensbeteiligungen) in Cent

Hinweis: Negativbeträge, die aus nicht zu besteuernden Vorteilen bei Vermögensbeteiligungen (§ 19a Absatz 1 Satz 4 EStG) resultieren, mindern LSTLZZ (maximal bis 0). Der Sonderausgabenabzug für tatsächlich erbrachte Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer bleibt unberührt.

STV

Lohnsteuer für die Vergütung für mehrjährige Tätigkeit und der tarifermäßigt zu besteuernden Vorteile bei Vermögensbeteiligungen in Cent

VKVLZZ

Für den Lohnzahlungszeitraum berücksichtigte Beiträge des Arbeitnehmers zur privaten Basis-Krankenversicherung und privaten Pflege-Pflichtversicherung (ggf. auch die Mindestvorsorgepauschale) in Cent beim laufenden Arbeitslohn. Für Zwecke der Lohnsteuerbescheinigung sind die einzelnen Ausgabewerte außerhalb des eigentlichen Lohnsteuerberechnungsprogramms zu addieren; hinzuzurechnen sind auch die Ausgabewerte VKVSONST.

VKVSONST

Für den Lohnzahlungszeitraum berücksichtigte Beiträge des Arbeitnehmers zur privaten Basis-Krankenversicherung und privaten Pflege-Pflichtversicherung (ggf. auch die Mindestvorsorgepauschale) in Cent bei sonstigen Bezügen. Der Ausgabewert kann auch negativ sein. Für tarifermäßigt zu besteuernde Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten enthält der PAP keinen entsprechenden Ausgabewert.


3.3 Ausgangsparameter DBA

Zusätzlich stellt das Programm Ausgangsparameter zur Verfügung, die für die Ermittlung der Lohnsteuer unter Berücksichtigung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mittels DBA-PAP benötigt werden. Soweit eine Kompatibilität des Programms mit der Lohnsteuerermittlung nach DBA nicht gegeben sein soll, sind die Parameter zumindest als interne Felder zu definieren.

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Name

Bedeutung

VFRB

Verbrauchter Freibetrag bei Berechnung des laufenden Arbeitslohns, in Cent

VFRBS1

Verbrauchter Freibetrag bei Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns, in Cent

VFRBS2

Verbrauchter Freibetrag bei Berechnung der sonstigen Bezüge, in Cent

WVFRB

Für die weitergehende Berücksichtigung des Steuerfreibetrags nach dem DBA Türkei verfügbares ZVE über dem Grundfreibetrag bei der Berechnung des laufenden Arbeitslohns, in Cent

WVFRBM

Für die weitergehende Berücksichtigung des Steuerfreibetrags nach dem DBA Türkei verfügbares ZVE über dem Grundfreibetrag bei der Berechnung der sonstigen Bezüge, in Cent

WVFRBO

Für die weitergehende Berücksichtigung des Steuerfreibetrags nach dem DBA Türkei verfügbares ZVE über dem Grundfreibetrag bei der Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns, in Cent


4. Interne Felder

Das Programm verwendet internfolgende Felder (wenn ggf. solche Felder im Umfeld des Programms verwendetwerden sollen, können sie als Ausgangsparameter behandelt werden, soweit sienicht während des Programmdurchlaufs noch verändert wurden). Die internenFelder müssen vor Aufruf des Programms gelöscht werden:

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Name

Bedeutung

ALTE

Altersentlastungsbetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)

ANP

Arbeitnehmer-Pauschbetrag/Werbungskosten-Pauschbetrag in Euro

ANTEIL1

Auf denLohnzahlungszeitraum entfallender Anteil von Jahreswerten auf ganze Centabgerundet

BBGKVPV

Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherungund der sozialen Pflegeversicherung in Euro

BBGRV

AllgemeineBeitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung in Euro

BMG

Bemessungsgrundlage für Altersentlastungsbetrag in Euro, Cent (2Dezimalstellen)

DIFF

Differenzzwischen ST1 und ST2 in Euro

EFA

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Euro

FVB

Versorgungsfreibetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)

FVBSO

Versorgungsfreibetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) für dieBerechnung der Lohnsteuer für den sonstigen Bezug

FVBZ

Zuschlag zumVersorgungsfreibetrag in Euro

FVBZSO

Zuschlag zumVersorgungsfreibetrag in Euro für die Berechnung der Lohnsteuer beim sonstigenBezug

GFB

Grundfreibetragin Euro

HBALTE

MaximalerAltersentlastungsbetrag in Euro

HFVB

Maßgeblichermaximaler Versorgungsfreibetrag in Euro

HFVBZ

Maßgeblichermaximaler Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Euro, Cent (2Dezimalstellen)

HFVBZSO

Maßgeblichermaximaler Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)für die Berechnung der Lohnsteuer für den sonstigen Bezug

HOCH

Zwischenfeld zuX für die Berechnung der Steuer nach§ 39bAbsatz 2 Satz 7 EStG in Euro

J

Nummer derTabellenwerte für Versorgungsparameter

JBMG

Jahressteuernach§ 51a EStG,aus der Solidaritätszuschlag und Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuerermittelt werden, in Euro

JLFREIB

Auf einenJahreslohn hochgerechneter LZZFREIB in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)

JLHINZU

Auf einenJahreslohn hochgerechneter LZZHINZU in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)

JW

Jahreswert,dessen Anteil für einen Lohnzahlungszeitraum in UPANTEIL errechnet werden soll,in Cent

K

Nummer derTabellenwerte für Parameter bei Altersentlastungsbetrag

KENNVMT

Merker fürBerechnung Lohnsteuer für mehrjährige Tätigkeit

0 = normaleSteuerberechnung

1 =Steuerberechnung für mehrjährige Tätigkeit

2 = Ermittlungder Vorsorgepauschale ohne Entschädigungen i.S.d.§ 24 Nummer 1EStG

KFB

Summe derFreibeträge für Kinder in Euro

KVSATZAG

Beitragssatzdes Arbeitgebers zur Krankenversicherung unter Berücksichtigung desdurchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes für die Ermittlung desArbeitgeberzuschusses (5 Dezimalstellen)

KVSATZAN

Beitragssatzdes Arbeitnehmers zur Krankenversicherung (5 Dezimalstellen)

KZTAB

Kennzahl fürdie Einkommensteuer-Tarifarten:

1 =Grundtarif

2 =Splittingverfahren

LSTJAHR

Jahreslohnsteuer in Euro

LST1, LST2,LST3, LSTOSO, LSTSO

Zwischenfelder der Jahreslohnsteuer in Cent

MIST

Mindeststeuerfür die Steuerklassen V und VI in Euro

PVSATZAG

Beitragssatzdes Arbeitgebers zur Pflegeversicherung (6 Dezimalstellen)

PVSATZAN

Beitragssatzdes Arbeitnehmers zur Pflegeversicherung (6 Dezimalstellen)

RVSATZAN

Beitragssatzdes Arbeitnehmers in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung (4Dezimalstellen)

RW

Rechenwert inGleitkommadarstellung

SAP

Sonderausgaben-Pauschbetrag in Euro

SOLZFREI

Freigrenze fürden Solidaritätszuschlag in Euro

SOLZJ

Solidaritätszuschlag auf die Jahreslohnsteuer in Euro, Cent (2Dezimalstellen)

SOLZMIN

Zwischenwertfür den Solidaritätszuschlag auf die Jahreslohnsteuer in Euro, Cent (2Dezimalstellen)

SOLZSBMG

Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags zur Prüfung derFreigrenze beim Solidaritätszuschlag für sonstige Bezüge (ohne Vergütung fürmehrjährige Tätigkeit) in Euro

SOLZSZVE

Zuversteuerndes Einkommen für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage desSolidaritätszuschlags zur Prüfung der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag fürsonstige Bezüge (ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit) in Euro, Cent (2Dezimalstellen)

SOLZVBMG

Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags für die Prüfung derFreigrenze beim Solidaritätszuschlag für die Vergütung für mehrjährigeTätigkeit in Euro

ST

TariflicheEinkommensteuer in Euro

ST1

TariflicheEinkommensteuer auf das 1,25-fache ZX in Euro

ST2

TariflicheEinkommensteuer auf das 0,75-fache ZX in Euro

STOVMT

Zwischenfeldzur Ermittlung der Steuer auf Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit inEuro

TAB1

Tabelle für dieProzentsätze des Versorgungsfreibetrags

TAB2

Tabelle für dieHöchstbeträge des Versorgungsfreibetrags

TAB3

Tabelle für dieZuschläge zum Versorgungsfreibetrag

TAB4

Tabelle für dieProzentsätze des Altersentlastungsbetrags

TAB5

Tabelle für dieHöchstbeträge des Altersentlastungsbetrags

VBEZB

Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag in Cent

VBEZBSO

Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag in Cent für densonstigen Bezug

VERGL

Zwischenfeld zuX für die Berechnung der Steuer nach§ 39bAbsatz 2 Satz 7 EStG in Euro

VHB

Höchstbetragder Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung in Euro,Cent (2 Dezimalstellen)

VKV

Jahreswert derberücksichtigten Beiträge zur privaten Basis-Krankenversicherung und privatenPflege-Pflichtversicherung (ggf. auch die Mindestvorsorgepauschale) inCent

VSP

Vorsorgepauschale mit Teilbeträgen für die Rentenversicherung sowiedie gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung nach fiktiven Beträgenoder ggf. für die private Basiskrankenversicherung und privatePflege-Pflichtversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)

VSPN

Vorsorgepauschale mit Teilbeträgen für die Rentenversicherung sowieder Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung in Euro,Cent (2 Dezimalstellen)

VSP1

Zwischenwert 1bei der Berechnung der Vorsorgepauschale in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)

VSP2

Zwischenwert 2bei der Berechnung der Vorsorgepauschale in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)

VSP3

Vorsorgepauschale mit Teilbeträgen für die gesetzliche Kranken-undsoziale Pflegeversicherung nach fiktiven Beträgen oder ggf. für die privateBasiskrankenversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung in Euro, Cent(2 Dezimalstellen)

W1STKL5

ErsterGrenzwert in Steuerklasse V/VI in Euro

W2STKL5

ZweiterGrenzwert in Steuerklasse V/VI in Euro

W3STKL5

DritterGrenzwert in Steuerklasse V/VI in Euro

X

Zuversteuerndes Einkommen gem.§ 32a Absatz 1 und 5EStG in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)

Y

Gem.§ 32a Absatz 1EStG (6 Dezimalstellen)

ZRE4

Auf einenJahreslohn hochgerechnetes RE4 in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) nach Abzug derFreibeträge nach§ 39bAbsatz 2 Satz 3 und 4 EStG

ZRE4J

Auf einenJahreslohn hochgerechnetes RE4 in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)

ZRE4VP

Auf einenJahreslohn hochgerechnetes RE4, ggf. nach Abzug der Entschädigungen i.S.d.§ 24 Nummer 1EStG in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)

ZTABFB

FesteTabellenfreibeträge (ohne Vorsorgepauschale) in Euro, Cent (2Dezimalstellen)

ZVBEZ

Auf einenJahreslohn hochgerechnetes VBEZ abzüglich FVB in Euro, Cent (2Dezimalstellen)

ZVBEZJ

Auf einenJahreslohn hochgerechnetes VBEZ in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)

ZVE

Zuversteuerndes Einkommen in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)

ZX

Zwischenfeld zuX für die Berechnung der Steuer nach§ 39bAbsatz 2 Satz 7 EStG in Euro

ZZX

Zwischenfeld zuX für die Berechnung der Steuer nach§ 39bAbsatz 2 Satz 7 EStG in Euro

BMF v. 23.02.2024 - IV C 5 - S2361/19/10008 :011 (1)

BMF v. 23.02.2024 - IV C 5 - S2361/19/10008 :011 (2)

BMF v. 23.02.2024 - IV C 5 - S2361/19/10008 :011 (3)

BMF v. 23.02.2024 - IV C 5 - S2361/19/10008 :011 (4)

BMF v. 23.02.2024 - IV C 5 - S2361/19/10008 :011 (5)

Maßgebender Prozentsatz,Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und Zuschlag zum Versorgungsfreibetraggem.§ 19Absatz 2 EStG

Tabelle in neuem Fenster öffnen

Jahr desVersorgungsbeginns

J

Satz

Höchstbetrag

Zuschlag

TAB1

TAB2

TAB3

bis 2005

1

0,400

3000

900

2006

2

0,384

2880

864

2007

3

0,368

2760

828

2008

4

0,352

2640

792

2009

5

0,336

2520

756

2010

6

0,320

2400

720

2011

7

0,304

2280

684

2012

8

0,288

2160

648

2013

9

0,272

2040

612

2014

10

0,256

1920

576

2015

11

0,240

1800

540

2016

12

0,224

1680

504

2017

13

0,208

1560

468

2018

14

0,192

1440

432

2019

15

0,176

1320

396

2020

16

0,160

1200

360

2021

17

0,152

1140

342

2022

18

0,144

1080

324

2023

19

0,136

1020

306

2024

20

0,128

960

288

2025

21

0,120

900

270

2026

22

0,112

840

252

2027

23

0,104

780

234

2028

24

0,096

720

216

2029

25

0,088

660

198

2030

26

0,080

600

180

2031

27

0,072

540

162

2032

28

0,064

480

144

2033

29

0,056

420

126

2034

30

0,048

360

108

2035

31

0,040

300

90

2036

32

0,032

240

72

2037

33

0,024

180

54

2038

34

0,016

120

36

2039

35

0,008

60

18

2040

36

0,000

Maßgebender Prozentsatz undHöchstbetrag des Altersentlastungsbetrags gem.§ 24aEStG

Tabelle in neuem Fenster öffnen

Auf dieVollendung des 64. Lebensjahres folgendes Kalenderjahr

K

Satz

Höchstbetrag

TAB4

TAB5

bis 2005

1

0,400

1900

2006

2

0,384

1824

2007

3

0,368

1748

2008

4

0,352

1672

2009

5

0,336

1596

2010

6

0,320

1520

2011

7

0,304

1444

2012

8

0,288

1368

2013

9

0,272

1292

2014

10

0,256

1216

2015

11

0,240

1140

2016

12

0,224

1064

2017

13

0,208

988

2018

14

0,192

912

2019

15

0,176

836

2020

16

0,160

760

2021

17

0,152

722

2022

18

0,144

684

2023

19

0,136

646

2024

20

0,128

608

2025

21

0,120

570

2026

22

0,112

532

2027

23

0,104

494

2028

24

0,096

456

2029

25

0,088

418

2030

26

0,080

380

2031

27

0,072

342

2032

28

0,064

304

2033

29

0,056

266

2034

30

0,048

228

2035

31

0,040

190

2036

32

0,032

152

2037

33

0,024

114

2038

34

0,016

76

2039

35

0,008

38

2040

36

0,000

BMF v. 23.02.2024 - IV C 5 - S2361/19/10008 :011 (6)

BMF v. 23.02.2024 - IV C 5 - S2361/19/10008 :011 (7)

BMF v. 23.02.2024 - IV C 5 - S2361/19/10008 :011 (8)

BMF v. 23.02.2024 - IV C 5 - S2361/19/10008 :011 (9)

BMF v. 23.02.2024 - IV C 5 - S2361/19/10008 :011 (10)

BMF v. 23.02.2024 - IV C 5 - S2361/19/10008 :011 (11)

BMF v. 23.02.2024 - IV C 5 - S2361/19/10008 :011 (12)

BMF v. 23.02.2024 - IV C 5 - S2361/19/10008 :011 (13)

BMF v. 23.02.2024 - IV C 5 - S2361/19/10008 :011 (14)

BMF v. 23.02.2024 - IV C 5 - S2361/19/10008 :011 (15)

BMF v. 23.02.2024 - IV C 5 - S2361/19/10008 :011 (16)

BMF v. 23.02.2024 - IV C 5 - S2361/19/10008 :011 (17)

BMF v. 23.02.2024 - IV C 5 - S2361/19/10008 :011 (18)

BMF v. 23.02.2024 - IV C 5 - S2361/19/10008 :011 (19)

BMF v. 23.02.2024 - IV C 5 - S2361/19/10008 :011 (20)

BMF v. 23.02.2024 - IV C 5 - S2361/19/10008 :011 (21)

BMF v. 23.02.2024 - IV C 5 - S2361/19/10008 :011 (22)

BMF v. 23.02.2024 - IV C 5 - S2361/19/10008 :011 (23)

BMF v. 23.02.2024 - IV C 5 - S2361/19/10008 :011 (24)

BMF v. 23.02.2024 - IV C 5 - S2361/19/10008 :011 (25)

Tabelle in neuem Fenster öffnen

Allgemeine maschinelle Jahreslohnsteuer 2024(Prüftabelle) [1] [2]

Jahresbruttolohn (in Euro)

Jahreslohnsteuer

2024

(in Euro) inSteuerklasse [3]

I

II

III

IV

V

VI

5.000

373

550

7.500

649

826

10.000

924

1.101

12.500

1.199

1.377

15.000

1.475

1.652

17.500

165

165

1.778

2.150

20.000

550

550

2.516

3.048

22.500

990

169

990

3.361

3.893

25.000

1.478

533

1.478

4.207

4.739

27.500

1.982

974

1.982

5.053

5.585

30.000

2.501

1.466

2.501

5.899

6.420

32.500

3.033

1.973

250

3.033

6.686

7.146

35.000

3.581

2.495

584

3.581

7.422

7.900

37.500

4.144

3.032

954

4.144

8.190

8.686

40.000

4.721

3.583

1.360

4.721

8.986

9.500

42.500

5.313

4.150

1.804

5.313

9.810

10.338

45.000

5.919

4.732

2.284

5.919

10.652

11.184

47.500

6.541

5.328

2.774

6.541

11.498

12.030

50.000

7.177

5.940

3.270

7.177

12.344

12.875

52.500

7.827

6.566

3.776

7.827

13.189

13.721

55.000

8.492

7.208

4.288

8.492

14.035

14.567

57.500

9.172

7.864

4.806

9.172

14.881

15.413

60.000

9.867

8.535

5.334

9.867

15.727

16.259

62.500

10.591

9.234

5.878

10.591

16.589

17.121

65.000

11.407

10.019

6.488

11.407

17.542

18.073

67.500

12.243

10.822

7.108

12.243

18.494

19.026

70.000

13.097

11.644

7.736

13.097

19.446

19.978

72.500

13.969

12.485

8.374

13.969

20.399

20.931

75.000

14.861

13.344

9.022

14.861

21.351

21.883

77.500

15.771

14.222

9.678

15.771

22.304

22.835

80.000

16.699

15.119

10.346

16.699

23.256

23.787

82.500

17.646

16.034

11.020

17.646

24.208

24.740

85.000

18.598

16.968

11.706

18.598

25.160

25.692

87.500

19.550

17.917

12.400

19.550

26.113

26.645

90.000

20.503

18.870

13.102

20.503

27.065

27.597

92.500

21.529

19.897

13.872

21.529

28.092

28.624

95.000

22.579

20.947

14.668

22.579

29.142

29.674

97.500

23.629

21.997

15.478

23.629

30.192

30.724

100.000

24.679

23.047

16.298

24.679

31.242

31.774

Allgemeine Lohnsteuer ist dieLohnsteuer, die für einen Arbeitnehmer zu erheben ist, der in allenSozialversicherungszweigen versichert ist.

Tabelle in neuem Fenster öffnen

Besondere maschinelle Jahreslohnsteuer 2024(Prüftabelle) [4]

Jahresbruttolohn (in Euro)

Jahreslohnsteuer 2024 (in Euro) in Steuerklasse

I

II

III

IV

V

VI

5.000

438

616

7.500

746

924

10.000

1.054

1.232

12.500

1.362

1.540

15.000

47

47

1.670

1.848

17.500

450

450

2.302

2.833

20.000

984

144

984

3.352

3.883

22.500

1.593

596

1.593

4.402

4.933

25.000

2.225

1.162

2.225

5.452

5.983

27.500

2.879

1.778

2

2.879

6.480

6.934

30.000

3.556

2.416

382

3.556

7.386

7.866

32.500

4.256

3.077

820

4.256

8.340

8.842

35.000

4.978

3.761

1.314

4.978

9.342

9.864

37.500

5.723

4.467

1.866

5.723

10.380

10.912

40.000

6.490

5.196

2.466

6.490

11.430

11.962

42.500

7.281

5.948

3.078

7.281

12.480

13.012

45.000

8.093

6.722

3.702

8.093

13.530

14.062

47.500

8.929

7.519

4.338

8.929

14.580

15.112

50.000

9.787

8.338

4.984

9.787

15.630

16.162

52.500

10.668

9.181

5.642

10.668

16.680

17.212

55.000

11.571

10.045

6.312

11.571

17.730

18.262

57.500

12.497

10.933

6.992

12.497

18.780

19.312

60.000

13.446

11.843

7.684

13.446

19.830

20.362

62.500

14.418

12.776

8.388

14.418

20.880

21.412

65.000

15.412

13.731

9.102

15.412

21.930

22.462

67.500

16.428

14.709

9.828

16.428

22.980

23.512

70.000

17.468

15.710

10.566

17.468

24.030

24.562

72.500

18.518

16.734

11.314

18.518

25.080

25.612

75.000

19.568

17.778

12.074

19.568

26.130

26.662

77.500

20.618

18.828

12.846

20.618

27.180

27.712

80.000

21.668

19.878

13.628

21.668

28.230

28.762

82.500

22.718

20.928

14.422

22.718

29.280

29.812

85.000

23.768

21.978

15.228

23.768

30.330

30.862

87.500

24.818

23.028

16.044

24.818

31.380

31.912

90.000

25.868

24.078

16.872

25.868

32.430

32.962

92.500

26.918

25.128

17.710

26.918

33.480

34.012

95.000

27.968

26.178

18.562

27.968

34.530

35.062

97.500

29.018

27.228

19.424

29.018

35.580

36.112

100.000

30.068

28.278

20.296

30.068

36.630

37.162

Besondere Lohnsteuer ist dieLohnsteuer, die für einen Arbeitnehmer zu erheben ist, der in keinemSozialversicherungszweig versichert und privat kranken- und pflegeversichertist sowie dem Arbeitgeber keine Basiskranken- undPflege-Pflichtversicherungsbeiträge mitgeteilt hat.

Anlage2

Programmablaufplan für die Erstellung vonLohnsteuertabellen für 2024 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer(einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und derBemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer)

(Anwendung abdem )

Inhalt

Tabelle in neuem Fenster öffnen

1. GesetzlicheGrundlagen/Allgemeines

2.Erläuterungen

2.1Allgemeines

2.2 Verhältniszur maschinellen Lohnsteuerberechnung

2.3 Freibeträgefür Versorgungsbezüge und Altersentlastungsbetrag

2.4Vorsorgepauschale

2.5Feldlängen

2.6Symbole

3.Schnittstellenkonventionen

3.1Eingangsparameter

3.2Ausgangsparameter

4. InterneFelder

5.Programmablaufplan

2024

1. GesetzlicheGrundlagen/Allgemeines

Der Programmablaufplan enthält gem.§ 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG die Berechnungfür die Herstellung von Lohnsteuertabellen einschließlich der Berechnung desSolidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer mitLohnstufen.

Der Programmablaufplanberücksichtigt die für 2024 beschlossenen Anpassungen desEinkommensteuertarifs (einschließlich Anhebung des Grundfreibetrags auf 11.604Euro), der Zahlenwerte in§ 39bAbsatz 2 Satz 7 EStG, des Kinderfreibetrags (Anhebung auf4.656 Euro bzw. 9.312 Euro) und der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag(Anhebung auf 18.130 Euro) durch dasInflationsausgleichsgesetz.

Bei der Aufstellung wurde für2024 berücksichtigt, dass

  • in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung die Beitragsbemessungsgrenze 62.100 Euro (2023: 59.850 Euro) beträgt,

  • in der gesetzlichen Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz (§ 243 SGB V) weiterhin 14,0 % beträgt,

  • der Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung paritätisch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert wird sowie der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 1,7 % (2023: 1,6 %) beträgt,

  • in der sozialen Pflegeversicherung der bundeseinheitliche Beitragssatz weiterhin 3,40 % beträgt,

  • in der allgemeinen Rentenversicherung die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (BBG West) 90.600 Euro (2023: 87.600 Euro) und die Beitragsbemessungsgrenze Ost (BBG Ost) 89.400 Euro (2023: 85.200 Euro) beträgt,

  • in der allgemeinen Rentenversicherung der Beitragssatz weiterhin 18,6 % beträgt.

2. Erläuterungen

2.1 Allgemeines

Es sind tägliche, wöchentliche, monatliche und jährliche Lohnzahlungszeiträume berücksichtigt. Die Aufteilung von Jahresbeträgen auf unterjährige Lohnzahlungszeiträume wird entsprechend den in § 39b Absatz 2 Satz 9 EStG angegebenen Bruchteilen vorgenommen. Bruchteile eines Cent werden entsprechend den Angaben im Programmablaufplan auf ganze Cent aufgerundet bzw. bleiben außer Ansatz.

Hat ein Rechenergebnis oder ein zu übertragendes Feld Dezimalstellen, die im Empfangsfeld nicht vorgesehen sind, und ist im Programmablaufplan nichts anderes angegeben, sind diese überschüssigen Dezimalstellen wegzulassen. Dies gilt jedoch nur für die im Programmablaufplan genannten Felder. Zwischenfelder, die durch die Programmierung oder die verwendete Programmiersprache notwendig werden, sind nicht zu runden.

2.2 Verhältnis zur maschinellen Lohnsteuerberechnung

Der „Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2024 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer“ ist an den „Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2024“ angelehnt. So sind Felder und Unterprogramme häufig identisch.

2.3 Freibeträge für Versorgungsbezüge und Altersentlastungsbetrag

Werden Versorgungsbezüge als laufender Arbeitslohn gezahlt, bleibt höchstens der auf den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum entfallende Anteil der Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Absatz 2 EStG) steuerfrei. Dieser Anteil ist wie folgt zu ermitteln: Bei monatlicher Lohnzahlung sind die Jahresbeträge mit einem Zwölftel, bei wöchentlicher Lohnzahlung die Monatsbeträge mit 7/30 und bei täglicher Lohnzahlung die Monatsbeträge mit 1/30 anzusetzen. Dabei darf der sich hiernach insgesamt ergebende Monatsbetrag auf den nächsten vollen Euro-Betrag, der Wochenbetrag auf den nächsten durch zehn teilbaren Centbetrag und der Tagesbetrag auf den nächsten durch fünf teilbaren Centbetrag aufgerundet werden. Der dem Lohnzahlungszeitraum entsprechende anteilige Höchstbetrag darf auch dann nicht überschritten werden, wenn in früheren Lohnzahlungszeiträumen desselben Kalenderjahres wegen der damaligen Höhe der Versorgungsbezüge ein niedrigerer Betrag als der Höchstbetrag berücksichtigt worden ist. Eine Verrechnung des in einem Monat nicht ausgeschöpften Höchstbetrags mit den, den Höchstbetrag übersteigenden Beträgen eines anderen Monats ist nicht zulässig. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht in den Fällen des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleiches nach § 39b Absatz 2 Satz 12 EStG i.V.m. R 39b.8 LStR. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ist in der Steuerklasse VI nicht zu berücksichtigen (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 EStG).

Die vorstehende Regelung gilt für die Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrags entsprechend.

2.4 Vorsorgepauschale

Aus Vereinfachungsgründen werden bei der Erstellung der Lohnsteuertabellen - bezogen auf den Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die soziale Pflegeversicherung - der Beitragszuschlag für Kinderlose und die Beitragsabschläge für zweite und weitere Kinder (§ 55 Absatz 3 SGB XI) in keinem Fall berücksichtigt. Beim Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die gesetzliche Krankenversicherung ist immer auf den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz der Krankenkassen (s. § 242a SGB V) abzustellen (s. BT-Drs. 18/1529 vom , Seite 65 letzter Absatz).

Werden vom privat versicherten Arbeitnehmer Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge nachgewiesen, ist die Lohnsteuer in einer Nebenrechnung zu ermitteln. Dabei werden die nachgewiesenen Beiträge des Arbeitnehmers um die nach den Lohnsteuertabellen für den tatsächlichen (Brutto-)Jahresarbeitslohn berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale gemindert. Von dem verbleibenden Betrag ist der typisierte Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen, wenn der Arbeitgeber verpflichtet ist, einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Der so ermittelte Wert ist von dem maßgeblichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen. Die Lohnsteuer ist für den geminderten Bruttoarbeitslohn in der Tabelle abzulesen. Für diese Nebenrechnung weisen die Tabellen für privat versicherte Arbeitnehmer den typisierten Arbeitgeberzuschuss und die Teilbeträge der Vorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung (ggf. die Mindestvorsorgepauschale) aus.

Beispiel 1:

Ein Arbeitnehmer in der Steuerklasse III (keine Kinder, Beitragsbemessungsgrenze West) erhält einen Bruttojahresarbeitslohn von 75.000 Euro. Er ist in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und privat kranken- und pflegeversichert. Seine nachgewiesenen Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge betragen 12.000 Euro im Jahr. Dazu erhält er einen Zuschuss von seinem Arbeitgeber.

Die Lohnsteuer nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle beträgt 9.136 Euro im Jahr; dabei ist durch die Berücksichtigung der Vorsorgepauschale ein Aufwand für gesetzliche Kranken-und soziale Pflegeversicherung von 5.930 Euro berücksichtigt; der typisierte Arbeitgeberzuschuss beträgt in 2024 ebenfalls 5.930 Euro. Um die nachgewiesenen Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge zu berücksichtigen, sind in einer Nebenrechnung diese Beiträge um den nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle berücksichtigten Aufwand für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung und den typisierten Arbeitgeberzuschuss zu mindern. Es verbleiben (12.000 Euro – 5.930 Euro – 5.930 Euro =) 140Euro, die den Bruttojahresarbeitslohn mindern. In diesem Fall ist die Lohnsteuer bei einem Bruttojahresarbeitslohn von (75.000 Euro – 140 Euro =) 74.860 Euro abzulesen. Die Lohnsteuer beträgt in der Steuerklasse III 9.098 Euro.

Beispiel 2:

Ein Beamter in der Steuerklasse I ohne Kinder erhält einen Jahresarbeitslohn von 17.500 Euro. Seine nachgewiesenen Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge betragen 2.400 Euro im Jahr. Er erhält keinen Zuschuss von seinem Arbeitgeber.

Die Lohnsteuer nach der besonderen Lohnsteuertabelle beträgt 456 Euro im Jahr; dabei ist durch die Berücksichtigung der Mindestvorsorgepauschale bereits ein Aufwand von 1.900 Euro berücksichtigt. Um die nachgewiesenen Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge zu berücksichtigen, sind in einer Nebenrechnung diese Beiträge um die nach der besonderen Lohnsteuertabelle berücksichtigte Mindestvorsorgepauschale zu mindern. Es verbleiben (2.400 Euro - 1.900 Euro =) 500 Euro, die den Jahresarbeitslohn mindern. In diesem Fall ist die Lohnsteuer bei einem Jahresarbeitslohn von (17.500 Euro – 500 Euro =) 17.000 Euro abzulesen. Die Lohnsteuer beträgt in der Steuerklasse I 362 Euro.

Für Fälle, in denen die Lohnsteuertabellen keine Möglichkeit zur Berechnung anbieten, wird auf der Internetseite www.bmf-steuerrechner.de eine maschinelle Berechnung der Lohnsteuer durch das Bundesministerium der Finanzen angeboten.

2.5 Feldlängen

Das Format und die Länge der Parameter und internen Felder sind bei der Programmierung (Codierung) zu bestimmen, soweit sie sich nicht unmittelbar aus den Erläuterungen oder dem Programmablaufplan ergeben. Feldbeschreibungen ohne Stellenangaben beziehen sich auf Ganzzahlen, ansonsten sind die Nachkommastellen angegeben. Bei der Steuerberechnung werden Gleitkommafelder verwendet.

2.6 Symbole

Die im Programmablaufplan verwendeten Sinnbilder entsprechen der Zeichenschablone nach DIN 66001. Darüber hinaus bedeuten:

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= Wert nach unten abrunden (z. B. Euro

= auf volle Euro abrunden)

= Wert nach oben aufrunden (z. B. Cent

= auf volle Cent aufrunden)

= „übertragen nach“ (Zuweisung)


3.Schnittstellenkonventionen

3.1 Eingangsparameter

Die Plausibilität der Parameter wird im Programm nicht geprüft. Sie müssen daher in Vorprogrammen des Arbeitgebers abgesichert werden. Es kommen z. B. in Betracht:

  • Vorzeichenprüfung,

  • Prüfung auf gültigen Inhalt(z. B. Wert in LZZ nur 1, 2, 3 oder 4)

Es werden folgende Eingangsparameter benötigt:

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Name

Bedeutung

KRV

0 = der Arbeitnehmer ist in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert oder bei Befreiung von der Versicherungspflicht freiwillig versichert; es gilt die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (BBG West)

1 = der Arbeitnehmer ist in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert oder bei Befreiung von der Versicherungspflicht freiwillig versichert; es gilt die Beitragsbemessungsgrenze Ost (BBG Ost)

2 = wenn nicht 0 oder 1

KVZ

Kassenindividueller Zusatzbeitragssatz bei einem gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer in Prozent (bspw.

1,70

für

1,70

%) mit 2 Dezimalstellen. Es ist der volle Zusatzbeitragssatz anzugeben. Die Aufteilung in Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil erfolgt im Programmablauf.

LZZ

Lohnzahlungszeitraum:

1 = Jahr

2 = Monat

3 = Woche

4 = Tag

PKV

0 = gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer

1 = privat krankenversicherte Arbeitnehmer

PVS

0 = Pflegeversicherung außerhalb Sachsens

1 = Pflegeversicherung in Sachsen


3.2 Ausgangsparameter

Als Ergebnis stellt das Programm folgende Ausgangsparameter zur Verfügung:

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Name

Bedeutung

BK

Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer in Cent

BVSP

Im Rahmen der Lohnsteuerberechnung im Lohnzahlungszeitraum berücksichtigter Teil der Vorsorgepauschale für Kranken- und Pflegeversicherungsaufwendungen in Cent

LSTLZZ

Lohnsteuer im Lohnzahlungszeitraum in Cent

LZALOG

Obergrenze der Tabellenstufe in der Lohnsteuertabelle für den Lohnzahlungszeitraum in Cent

LZALUG

Untergrenze der Tabellenstufe in der Lohnsteuertabelle für den Lohnzahlungszeitraum in Cent

SOLZLZZ

Für den Lohnzahlungszeitraum einzubehaltender Solidaritätszuschlag in Cent

TAGZ

Typisierter Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes eines gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmers für den Lohnzahlungszeitraum in Cent


4. Interne Felder

Das Programm verwendet internfolgende Felder. Sollen solche Felder im Umfeld des Programms verwendet werden,können sie als Ausgangsparameter behandelt werden, soweit sie nicht während desProgrammdurchlaufs noch verändert wurden. Die internen Felder müssen vor Aufrufdes Programms gelöscht werden:

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Name

Bedeutung

ANP

Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Euro

ANTEIL1

Auf denLohnzahlungszeitraum entfallender Anteil von Jahreswerten auf ganze Centabgerundet

BBGKVPV

Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherungund der sozialen Pflegeversicherung in Euro

BBGRV

allgemeineBeitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung in Euro

DIFF

Differenzzwischen ST1 und ST2 in Euro

EFA

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Euro

GFB

Grundfreibetragin Euro

JBMG

Jahressteuernach§ 51a EStG,aus der Solidaritätszuschlag und Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuerermittelt werden, in Euro

JW

Jahreswert,dessen Anteil für einen Lohnzahlungszeitraum in UPANTEIL errechnet werden soll,in Cent

KFB

Summe derFreibeträge für Kinder in Euro

KVSATZAG

Beitragssatzdes Arbeitgebers zur gesetzlichen Krankenversicherung unter Berücksichtigungdes durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes eines gesetzlichkrankenversicherten Arbeitnehmers (5 Dezimalstellen)

KVSATZAN

Beitragssatzdes Arbeitnehmers zur gesetzlichen Krankenversicherung (5 Dezimalstellen)

KZTAB

Kennzahl fürdie Einkommensteuer-Tarifarten:

1 =Grundtarif

2 =Splittingverfahren

LSTJAHR

Jahreslohnsteuer in Euro

MIST

Mindeststeuerfür die Steuerklassen V und VI in Euro

PVSATZAG

Beitragssatzdes Arbeitgebers zur sozialen Pflegeversicherung (6 Dezimalstellen)

PVSATZAN

Beitragssatzdes Arbeitnehmers zur sozialen Pflegeversicherung (6 Dezimalstellen)

RVSATZAN

Beitragssatzdes Arbeitnehmers in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung (4Dezimalstellen)

RW

Rechenwert inGleitkommadarstellung

SAP

Sonderausgaben-Pauschbetrag in Euro

SOLZFREI

Freigrenze fürden Solidaritätszuschlag in Euro

SOLZJ

Solidaritätszuschlag auf die Jahreslohnsteuer in Euro, Cent (2Dezimalstellen)

SOLZMIN

Zwischenwertfür den Solidaritätszuschlag auf die Jahreslohnsteuer in Euro, Cent (2Dezimalstellen)

ST

TariflicheEinkommensteuer in Euro

ST1

TariflicheEinkommensteuer auf das 1,25-fache ZX in Euro

ST2

TariflicheEinkommensteuer auf das 0,75-fache ZX in Euro

STKL

Steuerklasse:

1 = I

2 = II

3 = III

4 = IV

5 = V

6 = VI

VHB

Höchstbetragder Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung inEuro, Cent (2 Dezimalstellen)

VSP

Vorsorgepauschale mit Teilbeträgen für die Rentenversicherung sowiedie gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung nach fiktiven Beträgenoder ggf. für die private Krankenversicherung in Euro, Cent (2Dezimalstellen)

VSP1

Zwischenwert 1bei der Berechnung der Vorsorgepauschale in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)

VSP2

Zwischenwert 2bei der Berechnung der Vorsorgepauschale in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)

VSPN

Vorsorgepauschale mit Teilbeträgen für die Rentenversicherung sowieder Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung inEuro, Cent (2 Dezimalstellen)

W1STKL5

ErsterGrenzwert in Steuerklasse V/VI in Euro

W2STKL5

ZweiterGrenzwert in Steuerklasse V/VI in Euro

W3STKL5

DritterGrenzwert in Steuerklasse V/VI in Euro

X

Zuversteuerndes Einkommen gem.§ 32a Absatz 1 und 5EStG in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)

Y

Gem.§ 32a Absatz 1EStG (6 Dezimalstellen)

ZKF

Zahl derFreibeträge für Kinder (eine Dezimalstelle, nur bei Steuerklassen I, II, IIIund IV)

ZRE4

Steuerpflichtiger Arbeitslohn in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)

ZRE4O

Maßgeblichersteuerpflichtiger Arbeitslohn in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)

ZRE4VP

Auf einenJahreslohn hochgerechnetes ZRE4O zur Berechnung der Vorsorgepauschale in Euro,Cent (2 Dezimalstellen)

ZTABFB

FesteTabellenfreibeträge (ohne Vorsorgepauschale) in Euro

ZVE

Zuversteuerndes Einkommen in Euro

ZX, ZZX, HOCH,VERGL

Zwischenfelderzu X für die Berechnung der Steuer nach§ 39bAbsatz 2 Satz 7 EStG in Euro.


5. Programmablaufplan zum Erstellen derLohnsteuertabellen 2024 Tabellensteuerung

BMF v. 23.02.2024 - IV C 5 - S2361/19/10008 :011 (26)

BMF v. 23.02.2024 - IV C 5 - S2361/19/10008 :011 (27)

BMF v. 23.02.2024 - IV C 5 - S2361/19/10008 :011 (28)

BMF v. 23.02.2024 - IV C 5 - S2361/19/10008 :011 (29)

BMF v. 23.02.2024 - IV C 5 - S2361/19/10008 :011 (30)

BMF v. 23.02.2024 - IV C 5 - S2361/19/10008 :011 (31)

BMF v. 23.02.2024 - IV C 5 - S2361/19/10008 :011 (32)

BMF v. 23.02.2024 - IV C 5 - S2361/19/10008 :011 (33)

BMF v. 23.02.2024 - IV C 5 - S2361/19/10008 :011 (34)

BMF v. 23.02.2024 - IV C 5 - S2361/19/10008 :011 (35)

BMF v. 23.02.2024 - IV C 5 - S2361/19/10008 :011 (36)

BMF v. 23.02.2024 - IV C 5 - S2361/19/10008 :011 (37)

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Allgemeine Jahreslohnsteuertabelle 2024(Prüftabelle) [5] [6]

Jahresbruttolohn (in Euro)

Tabellenstufe

Jahreslohnsteuer 2024 (in Euro) in Steuerklasse

von… Euro

bis… Euro

I

II

III

IV

V

VI

5.000

4.968,00

5.003,99

373

551

7.500

7.488,00

7.523,99

651

828

10.000

9.972,00

10.007,99

925

1.102

12.500

12.492,00

12.527,99

1.202

1.380

15.000

14.976,00

15.011,99

1.476

1.653

17.500

17.496,00

17.531,99

169

169

1.782

2.161

20.000

19.980,00

20.015,99

577

577

2.571

3.103

22.500

22.500,00

22.535,99

1.028

174

1.028

3.430

3.961

25.000

24.984,00

25.019,99

1.519

536

1.519

4.276

4.808

27.500

27.468,00

27.503,99

2.025

974

2.025

5.123

5.655

30.000

29.988,00

30.023,99

2.552

1.470

2.552

5.982

6.488

32.500

32.472,00

32.507,99

3.087

1.974

282

3.087

6.756

7.220

35.000

34.992,00

35.027,99

3.645

2.500

624

3.645

7.508

7.990

37.500

37.476,00

37.511,99

4.210

3.034

998

4.210

8.278

8.778

40.000

39.996,00

40.031,99

4.798

3.590

1.416

4.798

9.092

9.608

42.500

42.480,00

42.515,99

5.392

4.153

1.866

5.392

9.920

10.450

45.000

45.000,00

45.035,99

6.010

4.740

2.356

6.010

10.777

11.309

47.500

47.484,00

47.519,99

6.634

5.333

2.846

6.634

11.624

12.156

50.000

49.968,00

50.003,99

7.273

5.941

3.346

7.273

12.471

13.002

52.500

52.488,00

52.523,99

7.936

6.572

3.860

7.936

13.329

13.861

55.000

54.972,00

55.007,99

8.605

7.209

4.374

8.605

14.176

14.708

57.500

57.492,00

57.527,99

9.298

7.871

4.902

9.298

15.035

15.566

60.000

59.976,00

60.011,99

9.996

8.538

5.430

9.996

15.881

16.413

62.500

62.496,00

62.531,99

10.734

9.243

5.984

10.734

16.757

17.289

65.000

64.980,00

65.015,99

11.548

10.023

6.592

11.548

17.704

18.235

67.500

67.500,00

67.535,99

12.394

10.833

7.218

12.394

18.664

19.196

70.000

69.984,00

70.019,99

13.245

11.650

7.846

13.245

19.610

20.142

72.500

72.468,00

72.503,99

14.116

12.486

8.480

14.116

20.556

21.088

75.000

74.988,00

75.023,99

15.017

13.352

9.136

15.017

21.516

22.048

77.500

77.472,00

77.507,99

15.924

14.225

9.790

15.924

22.463

22.994

80.000

79.992,00

80.027,99

16.863

15.128

10.462

16.863

23.422

23.954

82.500

82.476,00

82.511,99

17.806

16.038

11.136

17.806

24.369

24.900

85.000

84.996,00

85.031,99

18.766

16.979

11.828

18.766

25.329

25.861

87.500

87.480,00

87.515,99

19.713

17.923

12.518

19.713

26.275

26.807

90.000

90.000,00

90.035,99

20.673

18.883

13.230

20.673

27.235

27.767

Allgemeine Lohnsteuer ist dieLohnsteuer, die für einen Arbeitnehmer zu erheben ist, der in allenSozialversicherungszweigen versichert ist.

Tabelle in neuem Fenster öffnen

Besondere Jahreslohnsteuertabelle 2024(Prüftabelle) [7]

Jahresbruttolohn (in Euro)

Tabellenstufe

Jahreslohnsteuer 2024 (in Euro) in Steuerklasse

von… Euro

bis… Euro

I

II

III

IV

V

VI

5.000

4.968,00

5.003,99

439

616

7.500

7.488,00

7.523,99

749

926

10.000

9.972,00

10.007,99

1.055

1.232

12.500

12.492,00

12.527,99

1.365

1.543

15.000

14.976,00

15.011,99

48

48

1.672

1.849

17.500

17.496,00

17.531,99

456

456

2.315

2.846

20.000

19.980,00

20.015,99

988

146

988

3.358

3.890

22.500

22.500,00

22.535,99

1.602

604

1.602

4.416

4.948

25.000

24.984,00

25.019,99

2.230

1.166

2.230

5.460

5.991

27.500

27.468,00

27.503,99

2.880

1.778

2

2.880

6.480

6.936

30.000

29.988,00

30.023,99

3.562

2.422

386

3.562

7.396

7.874

32.500

32.472,00

32.507,99

4.258

3.079

820

4.258

8.344

8.846

35.000

34.992,00

35.027,99

4.986

3.768

1.320

4.986

9.352

9.876

37.500

37.476,00

37.511,99

5.726

4.470

1.868

5.726

10.385

10.917

40.000

39.996,00

40.031,99

6.500

5.205

2.472

6.500

11.443

11.975

42.500

42.480,00

42.515,99

7.285

5.952

3.082

7.285

12.486

13.018

45.000

45.000,00

45.035,99

8.105

6.733

3.712

8.105

13.545

14.077

47.500

47.484,00

47.519,99

8.935

7.525

4.342

8.935

14.588

15.120

50.000

49.968,00

50.003,99

9.788

8.339

4.986

9.788

15.631

16.163

52.500

52.488,00

52.523,99

10.676

9.188

5.648

10.676

16.690

17.222

55.000

54.972,00

55.007,99

11.574

10.048

6.314

11.574

17.733

18.265

57.500

57.492,00

57.527,99

12.508

10.943

7.000

12.508

18.792

19.323

60.000

59.976,00

60.011,99

13.450

11.847

7.688

13.450

19.835

20.367

62.500

62.496,00

62.531,99

14.430

12.788

8.396

14.430

20.893

21.425

65.000

64.980,00

65.015,99

15.418

13.737

9.106

15.418

21.936

22.468

67.500

67.500,00

67.535,99

16.443

14.723

9.838

16.443

22.995

23.527

70.000

69.984,00

70.019,99

17.476

15.718

10.572

17.476

24.038

24.570

72.500

72.468,00

72.503,99

18.519

16.735

11.314

18.519

25.081

25.613

75.000

74.988,00

75.023,99

19.577

17.788

12.082

19.577

26.140

26.672

77.500

77.472,00

77.507,99

20.621

18.831

12.848

20.621

27.183

27.715

80.000

79.992,00

80.027,99

21.679

19.890

13.636

21.679

28.242

28.773

82.500

82.476,00

82.511,99

22.722

20.933

14.426

22.722

29.285

29.817

85.000

84.996,00

85.031,99

23.781

21.991

15.238

23.781

30.343

30.875

87.500

87.480,00

87.515,99

24.824

23.035

16.048

24.824

31.386

31.918

90.000

90.000,00

90.035,99

25.882

24.093

16.884

25.882

32.445

32.977

Besondere Lohnsteuer ist dieLohnsteuer, die für einen Arbeitnehmer zu erheben ist, der in keinemSozialversicherungszweig versichert und privat kranken- und pflegeversichertist sowie dem Arbeitgeber keine Basiskranken- undPflege-Pflichtversicherungsbeiträge mitgeteilt hat.

Anlage3

Programmablaufplan für die Begrenzung dervon Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und desSolidaritätszuschlags nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab2024

(Anwendung abdem )

Dieser Programmablaufplanermöglicht die Ermittlung der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags fürVersorgungsbezüge, für die eine Quellensteuerbegrenzung nach den Abkommen zurVermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) vorgesehen ist. Er nutzt dabei zurSteuerberechnung den Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung derLohnsteuer (http://www.bundesfinanzministerium.de unter derRubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Lohnsteuer - Programmablaufplan).Programme auf Basis dieses Programmablaufplans können auch als Unterprogramm inein Lohnsteuerberechnungs- oder Lohnabrechnungsprogramm eingefügt werden, wenndie unter Pkt. 3.1.1 und 3.1.2 beschriebenen Eingangsparameter zur Verfügunggestellt werden.

Inhalt

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1.Allgemeines

2. Feldlängenund Symbole

3.Schnittstellenkonventionen

3.1Eingangsparameter

3.1.1Eingangsparameter zur Steuerung

3.1.2Eingangsparameter zur Weitergabe an die Lohnsteuerberechnung

3.1.3 InterneFelder zur Weitergabe an die Lohnsteuerberechnung

3.2Ausgangsparameter

4. InterneFelder

4.1 InterneFelder, die von der Lohnsteuerberechnung bereitgestellt werden

4.2 InterneFelder, die von der Lohnsteuerberechnung bereitgestellt werden, aber nicht alsAusgabefelder dieses Programms aufbereitet werden und nicht in dieLohnsteuerbescheinigung zu übernehmen sind

4.3 Sonstigeinterne Felder

5.Programmablaufplan


1. Allgemeines

Dieser Programmablaufplan begrenztden Lohnsteuerabzug auf Versorgungsbezüge von beschränkt steuerpflichtigenVersorgungsempfängern, denen die Abkommensvorteile nach denDBA Türkei, Spanien oderNorwegen zustehen. Der Programmablaufplan gilt bis zu seiner Aufhebung oderÄnderung jahresübergreifend fort. Die Lohnsteuerberechnung erfolgt dabei unterBerücksichtigung des jeweiligen Programmablaufplans zur maschinellen Berechnungder Lohnsteuer für den entsprechenden Lohnzahlungszeitraum. Die Ausführungenzum Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung der Lohnsteuer gelten fürdie Begrenzung der Lohnsteuer nach den DBA entsprechend. Es gelten darüberhinaus folgende Einschränkungen:

  • Der Programmablaufplan gilt ausschließlich für Versorgungsbezüge.

  • Neben den laufenden Versorgungsbezügen können sonstige Versorgungsbezüge (einschließlich Vergütungen aus mehrjähriger Tätigkeit, Sterbegeld bei Versorgungsbezügen sowie Kapitalauszahlungen/Abfindungen) berücksichtigt werden. Eine Tarifermäßigung nach § 34 EStG wird nicht berücksichtigt. Ist in vorangegangenen Lohnzahlungszeiträumen Arbeitslohn gezahlt worden, der kein Versorgungsbezug ist, ist dieser für Zwecke dieses Programmablaufplans bei der Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns (§ 39b Absatz 3 EStG) nicht zu berücksichtigen.

  • Der Programmablaufplan gilt ausschließlich für beschränkt Steuerpflichtige, jedoch nicht für beschränkt Steuerpflichtige, die nach § 1 Absatz 3 EStG wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden.

  • Eine Berechnung der Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer erfolgt nicht.

  • Eingaben, die Sachverhalte abbilden, die beschränkt Steuerpflichtige nicht erfüllen können sind unzulässig.

  • Im Falle des DBA Spanien sind Versorgungsbezüge ausgeschlossen, die vor dem begonnen haben. Für Versorgungsbezüge die vor dem begonnen haben, ist der Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung der Lohnsteuer anzuwenden. Das gilt auch bei mehreren Versorgungsbezügen, wenn einer der Versorgungsbezüge vor dem begonnen hat.

Die Anwendung diesesProgrammablaufplans durch den Arbeitgeber ist zulässig, wenn die die zuvorgenannten Einschränkungen eingehalten sind und dem Arbeitgeber eineBescheinigung für den Lohnsteuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflichtnach §1 Absatz 4 i. V. m. §39 Absatz 2 und 3 EStGvorliegt, aus der die Anwendbarkeit des entsprechenden DBAhervorgeht.

Ist eine Steuerberechnung nachdiesem Programmablaufplan wegen der zuvor genannten Einschränkungen undVorgaben nicht zulässig, ist die Lohnsteuer nach den allgemeinen Regeln undunter Beachtung des Programmablaufplans für die maschinellen Berechnung der vomArbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer zu berechnen, es sei denn derLohnsteuerabzug kann nach Vorlage einer Freistellungsbescheinigungunterbleiben.

2. Feldlängen und Symbole

Das Format und die Länge derParameter und internen Felder sind bei der Programmierung (Codierung) zubestimmen, soweit sie sich nicht unmittelbar aus den Erläuterungen oder demProgrammablaufplan ergeben. Feldbeschreibungen ohne Stellenangaben beziehensich auf Ganzzahlen, ansonsten sind die Nachkommastellen angegeben. Die imProgrammablaufplan verwendeten Sinnbilder entsprechen der Zeichenschablone nachDIN 66001.

3.Schnittstellenkonventionen

3.1 Eingangsparameter

Die Plausibilität der Parameter wird im Programm nicht geprüft. Sie müssen daher in Vorprogrammen des Arbeitgebers abgesichert werden. Es kommen z. B. in Betracht:

  • Vorzeichenprüfung (z. B. darfder Wert in VBEZ nicht negativ sein),

  • Prüfung auf gültigen Inhalt(z. B. Wert in LZZ nur 1, 2, 3 oder 4),

  • Prüfung auf gültigen Inhalt(Wert in STKL nur 1 oder 6),

  • Prüfung von Eingangswerten imVerhältnis zu anderen Eingangswerten, z. B.:

    • SONSTENT darf nicht größer als SONSTB sein, da die Entschädigungen in den sonstigen Bezügen enthalten sein müssen,

    • wenn STKL = 6 ist, darf die Eingabe von JHINZU und LZZHINZU nicht möglich sein.

3.1.1 Eingangsparameter zur Steuerung

Es werden folgende Eingangsparameter zur Steuerung und Begrenzung der Lohnsteuer benötigt:

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Name

Bedeutung

LAND

1 = DBA Türkei

2 = DBA Norwegen

3 = DBA Spanien


3.1.2 Eingangsparameter zur Weitergabe an die Lohnsteuerberechnung

Es werden folgende Eingangsparameter zur Weitergabe an die maschinelle Lohnsteuerberechnung benötigt (Schnittstelle Teil 1):

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Name

Bedeutung

JFREIB

Jahresfreibetrag für die Ermittlung der Lohnsteuer für die sonstigen Bezüge nach Maßgabe der Eintragung auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug in Cent (ggf. 0)

JHINZU

Jahreshinzurechnungsbetrag für die Ermittlung der Lohnsteuer für die sonstigen Bezüge nach Maßgabe der Eintragung auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug in Cent (ggf. 0)

JRE4ENT

In JVBEZ enthaltene Entschädigungen nach § 24 Nummer 1 EStG in Cent

JVBEZ

Voraussichtliche Versorgungsbezüge im Kalenderjahr ohne sonstige Bezüge in Cent. Anmerkung: Die Eingabe dieses Feldes (ggf. 0) ist erforderlich bei Eingabe „sonstiger Bezüge“ (Feld VBS).

Sind in einem vorangegangenen Abrechnungszeitraum bereits sonstige Bezüge gezahlt worden, so sind sie den voraussichtlichen Versorgungsbezügen im Kalenderjahre hinzuzurechnen.

KRV

Merker für die Vorsorgepauschale

0 =

der Versorgungsempfänger ist in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert oder, bei Befreiung von der Versicherungspflicht freiwillig versichert; es gilt die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (BBG West)

1 =

der Versorgungsempfänger ist in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert oder, bei Befreiung von der Versicherungspflicht freiwillig versichert; es gilt die Beitragsbemessungsgrenze Ost (BBG Ost)

2 =

wenn nicht 0 oder 1

KVZ

Kassenindividueller Zusatzbeitrag bei einem gesetzlich krankenversicherten Versorgungsempfängers in Prozent (bspw.

1,70

für

1,70 %

) mit 2 Dezimalstellen

LZZ

Lohnzahlungszeitraum:

1 = Jahr

2 = Monat

3 = Woche

4 = Tag

LZZFREIB

Der in der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragene Freibetrag für den Lohnzahlungszeitraum in Cent

LZZHINZU

Der in der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragene Hinzurechnungsbetrag für den Lohnzahlungszeitraum in Cent

PKPV

Dem Arbeitgeber mitgeteilte Beiträge des Versorgungsempfängers für eine private Basiskranken- bzw. Pflege-Pflichtversicherung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG in Cent; der Wert ist unabhängig vom Lohnzahlungszeitraum immer als Monatsbetrag anzugeben

PKV

0 =

gesetzlich krankenversicherte Versorgungsempfänger

1 =

ausschließlich privat krankenversicherte Versorgungsempfänger ohne Arbeitgeberzuschuss

2 =

ausschließlich privat krankenversicherte Versorgungsempfänger mit Arbeitgeberzuschuss

PVA

Zahl der beim Arbeitnehmer zu berücksichtigenden Beitragsabschläge in der sozialen Pflegeversicherung bei mehr als einem Kind

0 = kein Abschlag

1 = Beitragsabschlag für das 2. Kind

2 = Beitragsabschläge für das 2. und 3. Kind

3 = Beitragsabschläge für 2. bis 4. Kinder

4 = Beitragsabschläge für 2. bis 5. oder mehr Kinder

PVS

1, wenn bei der sozialen Pflegeversicherung die Besonderheiten in Sachsen zu berücksichtigen sind bzw. zu berücksichtigen wären

PVZ

1, wenn der Versorgungsempfänger den Zuschlag zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen hat

SONSTENT

In VBS enthaltene Entschädigungen nach § 24 Nummer 1 EStG in Cent

STERBE

Sterbegeld bei Versorgungsbezügen sowie Kapitalauszahlungen/Abfindungen in Cent

STKL

Steuerklasse:

1 = I

6 = VI

VBEZ

Steuerpflichtiger Versorgungsbezug vor Berücksichtigung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag und des in der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für den Lohnzahlungszeitraum eingetragenen Freibetrags bzw. Hinzurechnungsbetrags in Cent

VBEZM

Versorgungsbezug im Januar 2005 bzw. für den ersten vollen Monat, wenn der Versorgungsbezug erstmalig nach Januar 2005 gewährt wurde in Cent

VBEZS

Voraussichtliche Sonderzahlungen von Versorgungsbezügen im Kalenderjahr des Versorgungsbeginns bei Versorgungsempfängern ohne Sterbegeld, Kapitalauszahlungen/Abfindungen in Cent

VBS

Sonstige Versorgungsbezüge (einschließlich Vergütung aus mehrjähriger Tätigkeit, Sterbegeld bei Versorgungsbezügen sowie Kapitalauszahlungen/Abfindungen) in Cent (ggf. 0)

VJAHR

Jahr, in dem der Versorgungsbezug erstmalig gewährt wurde; werden mehrere Versorgungsbezüge gezahlt, wird aus Vereinfachungsgründen für die Berechnung das Jahr des ältesten erstmaligen Bezugs herangezogen, ausgenommen Fälle des DBA Spanien (siehe hierzu Einschränkungen unter 1.)

ZMVB

Zahl der Monate, für die im Kalenderjahr Versorgungsbezüge gezahlt werden [nur erforderlich bei Jahresberechnung (LZZ = 1)]


3.1.3 Interne Felder zur Weitergabe an die Lohnsteuerberechnung

Es werden folgende interne Felder zur Weitergabe an die maschinelle Lohnsteuerberechnung benötigt (Schnittstelle Teil 2), die jeweils mit einer Null zu belegen sind:

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Name

Bedeutung

AF

= 0; keine Anwendung des Faktorverfahrens

AJAHR

= 0; kein Altersentlastungsbetrag

ALTER1

= 0; kein Altersentlastungsbetrag

ENTSCH

= 0; keine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit

F

= 0; keine Anwendung des Faktorverfahrens

JRE4

= JVBEZ

MBV

= 0; keine Berücksichtigung nicht zu besteuernder Vorteile bei Vermögensbeteiligungen.

R

= 0; eine Berechnung der Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer erfolgt nicht.

RE4

= VBEZ

SONSTB

= VBS

VKAPA

= 0; keine Vergütungen für mehrere Jahre

VMT

= 0; keine Vergütungen für mehrere Jahre

ZKF

= 0; kein Kinderfreibetrag


3.2 Ausgangsparameter

Als Ergebnis stellt das Programm folgende Ausgangsparameter zur Verfügung:

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Name

Bedeutung

BK

= 0; Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer in Cent

BKS

= 0; Bemessungsgrundlage der sonstigen Bezüge (ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit) für die Kirchenlohnsteuer in Cent

BKV

= 0; Bemessungsgrundlage der Vergütung für mehrjährige Tätigkeit für die Kirchenlohnsteuer in Cent

LSTLZZ

Für den Lohnzahlungszeitraum einzubehaltende Lohnsteuer in Cent

SOLZLZZ

Für den Lohnzahlungszeitraum einzubehaltender Solidaritätszuschlag in Cent

SOLZS

Solidaritätszuschlag für sonstige Bezüge in Cent

SOLZV

= 0; Solidaritätszuschlag für die Vergütung für mehrjährige Tätigkeit in Cent

STS

Lohnsteuer für sonstige Bezüge in Cent

STV

=0; Lohnsteuer für die Vergütung für mehrjährige Tätigkeit in Cent

VFRBLZZ

im Lohnabrechnungszeitraum berücksichtigter Freibetrag nach dem DBA Türkei in Cent zum Ausweis in Zeile 34 der Lohnsteuerbescheinigung


4. Interne Felder

Das Programm verwendet internfolgende Felder (wenn ggf. solche Felder im Umfeld des Programms verwendetwerden sollen, können sie als Ausgangsparameter behandelt werden, soweit sienicht während des Programmdurchlaufs noch verändert wurden). Die internenFelder müssen vor Aufruf des Programms gelöscht werden.

4.1 Interne Felder, die von der Lohnsteuerberechnung für die Quellensteuerbegrenzung nach den DBA bereitgestellt werden

Tabelle in neuem Fenster öffnen

Name

Bedeutung

VFRB

Verbrauchter Freibetrag bei Berechnung des laufenden Arbeitslohns in Cent

VFRBS1

Verbrauchter Freibetrag bei Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns in Cent

VFRBS2

Verbrauchter Freibetrag bei Berechnung der sonstigen Bezüge in Cent

WVFRB

Für die weitergehende Berücksichtigung des Steuerfreibetrags nach dem DBA Türkei verfügbarer zu versteuernder Jahresbetrag über dem Grundfreibetrag bei der Berechnung des laufenden Arbeitslohns in Cent

WVFRBO

Für die weitergehende Berücksichtigung des Steuerfreibetrags nach dem DBA Türkei verfügbarer zu versteuernder Jahresbetrag über dem Grundfreibetrag bei der Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns in Cent

WVFRBM

Für die weitergehende Berücksichtigung des Steuerfreibetrags nach dem DBA Türkei verfügbarer zu versteuernder Jahresbetrag über dem Grundfreibetrag bei der Berechnung der sonstigen Bezüge in Cent


4.2 Interne Felder, die von der Lohnsteuerberechnung bereitgestellt werden, aber nicht als Ausgabefelder dieses Programms aufbereitet werden und nicht in die Lohnsteuer­bescheinigung zu übernehmen sind

Tabelle in neuem Fenster öffnen

Name

Bedeutung

VKVLZZ

Für den Lohnzahlungszeitraum berücksichtigte Beiträge des Arbeitnehmers zur privaten Basis-Krankenversicherung und privaten Pflege-Pflichtversicherung (ggf. auch die Mindestvorsorgepauschale) in Cent beim laufenden Arbeitslohn.

VKVSONST

Für den Lohnzahlungszeitraum berücksichtigte Beiträge des Arbeitnehmers zur privaten Basis-Krankenversicherung und privaten Pflege-Pflichtversicherung (ggf. auch die Mindestvorsorgepauschale) in Cent bei sonstigen Bezügen.


4.3 Sonstige interne Felder

Tabelle in neuem Fenster öffnen

Name

Bedeutung

ANTEIL1

Auf den Lohnzahlungszeitraum entfallender Anteil von Jahreswerten auf ganze Cent abgerundet

BRUTTO

Bruttogesamtbezüge im Lohnzahlungszeitraum als Bemessungsgrundlage der Lohnsteuerbegrenzung nach Quellensteuerhöchstsätzen in Cent

DBAFREIB

Über die lohnsteuerlichen Pauschbeträge hinausgehend zu berücksichtigender Freibetrag nach dem DBA Türkei in Cent

JW

Jahreswert, dessen Anteil für einen Lohnzahlungszeitraum in UPANTEIL errechnet werden soll in Cent

ST1

Zwischenfeld der Lohnsteuer in Cent

STDBA

Maximale Gesamtsteuerbelastung nach dem DBA in Cent

STG

Gesamtsteuerbelastung nach der Lohnsteuerberechnung ohne DBA in Cent

BMF v. 23.02.2024 - IV C 5 - S2361/19/10008 :011 (38)

BMF v. 23.02.2024 - IV C 5 - S2361/19/10008 :011 (39)

BMF v. 23.02.2024 - IV C 5 - S2361/19/10008 :011 (40)

BMF v. 23.02.2024 - IV C 5 - S2361/19/10008 :011 (41)

BMF v. 23.02.2024 - IV C 5 - S2361/19/10008 :011 (42)

BMF v. 23.02.2024 - IV C 5 - S2361/19/10008 :011 (43)

Prüftabelle für das Jahr 2024 [8]

Tabelle in neuem Fenster öffnen

Jahresbruttobezüge (in Euro) [9]

Jahreslohnsteuer

2024

(in Euro) in Steuerklasse

I

VI

I

VI

I

VI

DBA Türkei

DBA Norwegen

DBA Spanien

5.000

500

526

250

7.500

750

789

375

10.000

1.000

1.097

500

12.500

1.250

1.405

625

15.000

1.500

29

1.713

29

750

17.500

1.750

428

2.430

428

875

20.000

2.000

926

3.000

926

1.000

22.500

2.250

1.468

3.375

1.125

1.125

25.000

121

2.500

2.031

3.750

1.250

1.250

27.500

516

2.750

2.611

4.125

1.375

1.375

30.000

1.004

3.000

3.211

4.500

1.500

1.500

32.500

1.551

3.250

3.828

4.875

1.625

1.625

35.000

2.116

3.500

4.463

5.250

1.750

1.750

37.500

2.700

3.750

5.117

5.625

1.875

1.875

40.000

3.301

4.000

5.789

6.000

2.000

2.000

42.500

3.921

4.250

6.375

6.375

2.125

2.125

45.000

4.500

4.500

6.750

6.750

2.250

2.250

47.500

4.750

4.750

7.125

7.125

2.375

2.375

50.000

5.000

5.000

7.500

7.500

2.500

2.500

52.500

5.250

5.250

7.875

7.875

2.625

2.625

55.000

5.500

5.500

8.250

8.250

2.750

2.750

57.500

5.750

5.750

8.625

8.625

2.875

2.875

60.000

6.000

6.000

9.000

9.000

3.000

3.000

62.500

6.250

6.250

9.375

9.375

3.125

3.125

65.000

6.500

6.500

9.750

9.750

3.250

3.250

67.500

6.750

6.750

10.125

10.125

3.375

3.375

70.000

7.000

7.000

10.500

10.500

3.500

3.500

72.500

7.250

7.250

10.875

10.875

3.625

3.625

75.000

7.500

7.500

11.250

11.250

3.750

3.750

77.500

7.750

7.750

11.625

11.625

3.875

3.875

80.000

8.000

8.000

12.000

12.000

4.000

4.000

82.500

8.250

8.250

12.375

12.375

4.125

4.125

85.000

8.500

8.500

12.750

12.750

4.250

4.250

87.500

8.750

8.750

13.125

13.125

4.375

4.375

90.000

9.000

9.000

13.500

13.500

4.500

4.500

92.500

9.250

9.250

13.875

13.875

4.625

4.625

95.000

9.500

9.500

14.250

14.250

4.750

4.750

97.500

9.750

9.750

14.625

14.625

4.875

4.875

100.000

10.000

10.000

15.000

15.000

5.000

5.000

BMF v. - IV C 5 - S2361/19/10008 :011

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2024 I Seite 295
EStB 2024 S. 93 Nr. 3
WAAAJ-58791

1Berechnet für dieBeitragsbemessungsgrenzen West.

2Berechnet mit den Merkern KRV und PKV = 0 sowie KVZ =1,70.

3In der Steuerklasse II gilt PVZ =0, in den anderen Steuerklassen gilt PVZ = 1.

4Berechnet mit den Merkern KRV = 2und PKV = 1; PKPV = 0.

5Berechnet für dieBeitragsbemessungsgrenzen West.

6Berechnet mit den Merkern KRV und PKV = 0 sowie KVZ =1,70.

7Berechnet mit den Merkern KRV = 2und PKV = 1.

8Berechnet mit den Merkern KRV = 2, PVA, PVS und PKV = 0, PVZ = 1 sowie KVZ = 1,70

9VJAHR = 2024, ZMVB = 12, VBEZS = 0, VBEZM = Jahresbruttobezug / 12 (Bruchteile eines Cent entfallen)

BMF v. 23.02.2024 - IV C 5 - S
2361/19/10008 :011 (2024)

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